Reform der Leitungssätze der Pflegeversicherung zum 01.01.2022

Reform der Leitungssätze der Pflegeversicherung zum 01.01.2022

Im Juni 2021 wurde von dem Bundestag eine neue Pflegereform beschlossen, welche ab dem 01.01.2022 vollständig in Kraft treten wird. Dabei wurde mitunter festgelegt, dass Pflegekräfte besser entlohnt werden sollen. Des Weiteren werden Leistungsbeiträge für Pflegesachleistungen angehoben. Erstattungsbeiträge gegenüber der Pflegeversicherung können unter bestimmten Bedingungen auch nach dem Tod einer pflegebedürftigen Person geltend gemacht werden. Zusätzlich wurde neu beschlossen, dass Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus besteht, sofern die Versorgung einer pflegebedürftigen Person nicht anders sichergestellt werden kann.

Die neue Pflegereform sieht somit eine finanzielle Entlastung für pflegebedürftige Personen ab dem Pflegegrad 2 vor, die in den eigenen vier Wänden durch einen Pflegedienst versorgt werden. Somit haben sich die Pflegesachleistungen wie folgt um 5 Prozent erhöht:

Pflegegrad 2: ab 1. Januar 2022 724 Euro statt bisher 689 Euro

Pflegegrad 3: ab 1. Januar 2022 1363 Euro statt bisher 1298 Euro

Pflegegrad 4: ab 1. Januar 2022 1693 Euro statt bisher 1612 Euro

Pflegegrad 5: ab 1. Januar 2022 2095 Euro statt bisher 1995 Euro

In der Kurzzeitpflege erhöht sich die Förderung von jetzt 1612 € auf 1774 € ab dem 01.01.2022.

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