Pflegebedürftig? Ab Wann?
Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die körperliche und/oder geistige Einschränkungen haben. Zur Beurteilung der Schwere dieser Situation wurden fünf Pflegegrade eingeführt.
Es geht um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig oder nur unselbstständig ausgeübt werden können. Zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit wurden sechs Module geschaffen, die jedoch prozentual unterschiedlich gewichtet werden.
- Mobilität (Selbstständigkeit bei der Fortbewegung und bei Lageveränderungen des Körpers), 10 %
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Personen etc.), 15 %
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe, selbstständiges und autoaggressives Verhalten), 15 %
- Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, Ernährung, etc. Hierunter wurde bisher die Grundpflege verstanden), 40 %
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung), 20 %
- Gestaltung des Alltagsleben und sozialer Kontakte (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Kontaktpflege), 15 %