Welche Leistungen stehen mir zu?
Neben dem Pflegegeld, welches dem Pflegebedürftigen direkt ausbezahlt wird, stehen auch die Direktverrechnung mit Pflegediensten und Anspruch auf Pflegesachleistungen zur Auswahl.
Pflegebedürftige haben je nach Pflegegrad unterschiedlichen Anspruch auf Pflegeleistungen
Bei Pflegegrad 1: Pflegeleistungen bis zu maximal € 5.980 jährlich.
Bei Pflegegrad 2: Pflegeleistungen bis zu maximal € 25.740 jährlich.
Bei Pflegegrad 3: Pflegeleistungen bis zu maximal € 40.356 jährlich.
Bei Pflegegrad 4: Pflegeleistungen bis zu maximal € 47.892 jährlich.
Bei Pflegegrad 5: Pflegeleistungen bis zu maximal € 57.084 jährlich.
Pflegegeld
Patienten mit Pflegegrad 2 – 5, haben Anspruch auf Pflegegeld. Voraussetzung dafür ist die häusliche Pflege durch Angehörige oder Bekannte. Das Pflegegeld kann bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden.
Personen mit Pflegegrad 1 steht kein Pflegegeld zu, da sie ihr Leben weitgehend selbstständig meistern. Sie haben jedoch Anspruch auf einen „Entlastungsbeitrag“ von 125 Euro pro Monat.
Bei Pflegegrad 1: Pflegegeld bis zu maximal € 0 monatlich.
Bei Pflegegrad 2: Pflegegeld bis zu maximal € 316 monatlich.
Bei Pflegegrad 3: Pflegegeld bis zu maximal € 545 monatlich.
Bei Pflegegrad 4: Pflegegeld bis zu maximal € 728 monatlich.
Bei Pflegegrad 5: Pflegegeld bis zu maximal € 901monatlich.
Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen sind keine Sachleistungen, sondern auch Geldleistungen der Pflegekasse, die bezogen werden können, wenn ein Pflegebedürftiger von einem ambulanten Pflegedienst betreut wird.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch in Kombination bezogen werden. Für Auskünfte zur Höhe Ihres tatsächlichen Anspruches auf Pflegeleistungen kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Pflegekasse.